können. Der Angeklagte hat diesbezüglich zu Recht eingewendet, dass die Verletzungsfolgen wesentlich gravierender hätten ausfallen müssen, um von einem Gewaltexzess als Ursache sprechen zu können. Gleiches gilt für die Fusstritte gegen den Rumpf des am Boden liegenden Opfers, da diesbezüglich von den medizinischen Experten keine Verletzungen festgestellt werden konnten, welche sich zweifelsfrei solchen Tritten hätten zuordnen lassen und überdies nur eine von den insgesamt dreizehn Zeugen solche Tritte ausdrücklich geschildert hat.