In Würdigung dieser zahlreichen Aussagen und der medizinischen Gutachten bzw. Berichte kommt das Kantonsgericht zum Ergebnis, dass den Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Wesentlichen zu folgen ist. Nicht erstellt ist für das Kantonsgericht hingegen, dass ein eigentlicher Gewaltexzess von Seiten des Angeklagten stattgefunden haben soll, da hierfür - unter Berücksichtigung der bereits vom Strafgericht festgestellten Tatsache, wonach die lebensgefährlichen Stauungsblutungen beim Opfer in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht dem Angeklagten zuzurechnen sind - die objektivierten Verletzungen bei H. M. schlicht zu oberflächlich sind, um sie einem solchen Geschehen zuordnen zu