Es hat die Vorkommnisse in sich stimmig und in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Aussagen sowie dem wesentlichen Kerngehalt der Zeugenaussagen dargelegt und zu keinem Zeitpunkt den Angeklagten übermässig belastet oder übertrieben dramatische Schilderungen gemacht, weshalb dessen Aussagen im Ergebnis ohne Weiteres als glaubhaft zu bezeichnen sind. In Würdigung dieser zahlreichen Aussagen und der medizinischen Gutachten bzw. Berichte kommt das Kantonsgericht zum Ergebnis, dass den Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Wesentlichen zu folgen ist.