Im Gegensatz zum Angeklagten hat das Opfer nicht nur vor dem Strafgericht, sondern auch anlässlich der heutigen Verhandlung einen überzeugenden Eindruck hinterlassen. Es hat die Vorkommnisse in sich stimmig und in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Aussagen sowie dem wesentlichen Kerngehalt der Zeugenaussagen dargelegt und zu keinem Zeitpunkt den Angeklagten übermässig belastet oder übertrieben dramatische Schilderungen gemacht, weshalb dessen Aussagen im Ergebnis ohne Weiteres als glaubhaft zu bezeichnen sind.