Entgegen den Ausführungen des Angeklagten im Hinblick auf die Heftigkeit der Auseinandersetzung ist es für das Kantonsgericht nicht vorstellbar, dass sich sämtliche Zeugen geirrt bzw. übertrieben haben sollen, während der direkt involvierte Angeklagte im Zustand höchster Erregung als Einziger die gesamte Situation objektiv unverfälscht wahrgenommen haben soll. In diesem Zusammenhang liegt es auf der Hand, dass nicht jeder Ausdruck der Zeugen wortwörtlich zu nehmen ist, sondern die einzelnen Aussagen, wie z.B. "Hirn zerbröselt", interpretationsbedürftig und einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen sind.