Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die ausführliche Wiedergabe durch die Vorinstanz (E. 2.2.1.1 S. 10 ff.) verwiesen. Entgegen den Ausführungen des Angeklagten im Hinblick auf die Heftigkeit der Auseinandersetzung ist es für das Kantonsgericht nicht vorstellbar, dass sich sämtliche Zeugen geirrt bzw. übertrieben haben sollen, während der direkt involvierte Angeklagte im Zustand höchster Erregung als Einziger die gesamte Situation objektiv unverfälscht wahrgenommen haben soll.