und ausserdem in zweiter Linie auch das Polizeiprotokoll vom 1. März 2009 (act. 703 ff.) sowie das Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Angeklagten vom 2. März 2009 (act. 709) zur Verfügung. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die ausführliche Wiedergabe durch die Vorinstanz (E. 2.2.1.1 S. 10 ff.) verwiesen.