59 StGB und Art. 61 StGB sowohl die Behandlung von psychischen Störungen als auch Massnahmen für junge Erwachsene angeordnet. Des Weiteren wurde der Angeklagte dazu verurteilt, dem Opfer H. M. eine Genugtuung im Umfang von CHF 1'500.-- zu bezahlen, die Mehrforderung des Opfers wurde abgewiesen und die Zivilforderungen der Zivilpartei C. N. wurden auf den Zivilweg verwiesen. Gegen dieses Urteil erklärten der Angeklagte mit Eingabe vom 30. März 2010 die Appellation und sowohl die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. April 2010 als auch das Opfer mit Eingabe vom 19. April 2010 die Anschlussappellation. Erwägungen 1. ( … ) 2.1 -2.4 ( … )