22 Abs. 1 StGB und Art. 19 Abs. 2 StGB), Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 303 Ziff. 2 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB. Von der Anklage der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung im Fall 2 sowie der geringfügigen Sachbeschädigung wurde S. D. freigesprochen, der Anklage wegen Beschimpfung wurde mangels gültigen Strafantrages keine weitere Folge gegeben. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und es wurden gegenüber dem Angeklagten in Anwendung von Art. 56a Abs. 2 StGB sowie Art. 59 StGB und Art.