Es muss als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass angesichts der Empfindlichkeit der gesamten Kopfregion grundsätzlich jedes Stossen mit einer gewissen Wucht mit dem Kopf voran gegen eine harte Oberfläche - zusätzlich begleitet von mehreren Faustschlägen an den Kopf bzw. in das Gesicht - irreversible Verletzungen hervorrufen kann (Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; E. 2.7). Strafrecht Versuchte schwere Körperverletzung Sachverhalt