{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-12-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-491_2010-12-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bb5a17a2-87ad-4ade-a8a4-5e66eaa3e2d2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433802", "Checksum": "69e3fd7dffb51db7ad1a518f15659079"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2010 491", "100 10 491"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 07.12.2010 100 2010 491 (100 10 491)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:10", "Checksum": "394eb5122ee1c47e8ebc8f408e004401", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 07.12.2010 100 2010 491 (100 10 491)\nRegeste:\nVersuchte schwere Körperverletzung\n\n\nWas den vom Angeklagten geltend gemachten Rechtfertigungsgrund der Notwehr betrifft, bestimmt das Gesetz in Art. 15 StGB, dass der Angegriffene und jeder andere berechtigt ist, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Voraussetzung ist also, dass der Täter in rechtswidriger Weise angegriffen oder zumindest unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Im vorliegenden Fall stellt der Angeklagte den Sachverhalt so dar, dass er habe damit rechnen müssen, dass ein Angriff mit dem Messer auf ihn bevorstehe, weshalb er dem Opfer zuvorgekommen sei und selbst einen Angriff gestartet habe. Für diese Sachverhaltsvariante finden sich jedoch gemäss den vorstehenden Ausführungen zum massgeblichen Sachverhalt (oben E. 2.5 in fine) keinerlei Hinweise in den Akten, weshalb sie als Schutzbehauptung zurück zu weisen ist. Es ist zwar zutreffend, dass das Opfer - nachdem es vom Angeklagten verprügelt und zu Boden geschlagen bzw. geworfen wurde - ein Messer hervor nahm und sich dabei aufrichtete, es ist jedoch nicht dokumentiert, dass es sich mit dem Messer in der Hand in irgendeiner Weise dem Angeklagten genähert oder diesen verbal oder mit Gesten bedroht hätte. Insofern ist es ohne Weiteres glaubhaft und nach dem ersten massiven Angriff des Angeklagten nachvollziehbar, dass das Opfer das Messer zu seinem Selbstschutz gezückt hat. Die Frage, ob sich das Opfer bei seinem anschliessenden Messerstich gegen den Angeklagten tatsächlich in einer Notwehrsituation befunden und dabei die Grenzen der zulässigen Notwehr eingehalten hat, ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern vom Strafgericht im entsprechenden Verfahren gegen H. M. zu beurteilen. Demgegenüber sind die Erklärungsversuche des Angeklagten, weshalb er zu diesem Zeitpunkt zum wiederholten Male und trotz des Messers auf das Opfer zuging und diesem zwei Faustschläge ins Gesicht verpasste, widersprüchlich und unbehelflich. Anlässlich der heutigen Verhandlung führt er in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Fragen zunächst aus, er sei aus Angst auf das Opfer zugegangen, habe ihm zwei Schläge gegeben und später habe das Opfer den Arm um ihn gelegt und zugestochen. Danach gibt er zu Protokoll, er habe mit dem Opfer reden wollen, weil dieses ein Kollege seiner Mutter gewesen sei, er habe aber das Messer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gesehen und sei nicht davon ausgegangen, dass das Opfer ihn habe stechen wollen, nachdem es mit ihm habe reden wollen; auch wisse er nicht mehr, warum er schliesslich das Opfer doch nicht entwaffnet habe, obwohl dies das Ziel gewesen sei. Für das Kantonsgericht erscheint insbesondere die Behauptung des Angeklagten, er habe das Opfer aus Furcht vor einem Angriff entwaffnen wollen, als wenig plausibel, nachdem er sich zunächst vom Opfer entfernt hatte und erst dann gezielt zurück kam, als er das Messer in der Hand des Opfers wahrgenommen hatte, wobei sich dieses nicht auf den Angeklagten zu bewegte und diesen auch nicht verbal oder mit Gesten bedrohte. Es ist des Weiteren auch nicht einsichtig, dass der Angeklagte zwar das Opfer entwaffnen wollte, allerdings keine Erklärung dafür liefern kann, weshalb er dies dann doch nicht getan und abgesehen von den Schlägen ins Gesicht offenbar auch nicht wirklich versucht hat. Unter diesen Umständen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagte in Rage geriet und das Opfer quasi bestrafen wollte, weil dieses es gewagt hatte, ein Messer in die Hand zu nehmen. Da durch nichts belegt und im Übrigen auch vom Angeklagten nicht ernsthaft geltend gemacht wird, dass das Opfer Anstalten gemacht hätte, ihn anzugreifen oder mit einem unmittelbaren Angriff zu bedrohen, fehlt es bereits am rechtswidrigen Angriff des Opfers, womit für den zweiten Angriff des Angeklagten klarerweise kein Rechtfertigungsgrund im Sinne einer Notwehrsituation nach Art. 15 StGB vorgelegen hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Prüfung des Strafmilderungsbzw. Strafausschlussgrundes der entschuldbaren Notwehr gemäss Art. 16 StGB. Demzufolge ist nebst der Tatbestandsmässigkeit auch die Rechtswidrigkeit der Handlungen des Angeklagten zu bejahen.\nIn Bezug auf die Schuld ist festzuhalten, dass von keiner Partei diesbezüglich Fragen aufgeworfen worden sind und auch von Seiten des Kantonsgerichts die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht angezweifelt wird, weshalb auf die entsprechenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (E. 2.2.1.3 S. 31 ff.) und festzustellen ist, dass der Angeklagte hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung schuldhaft gehandelt hat.\nNach Gesagtem ist der Angeklagte in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in Abweisung seiner entsprechenden Appellation der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu erklären.\n3. -7. ( … )\nKGE ZS vom 7. Dezember 2010 i. S. Staatsanwaltschaft BL / S. D. (100 10 491 [A 59] / NEP)\nGegen das Urteil des KG ZS wurde die Beschwerde in Strafsachen erhoben (6B_161/2011)."}