{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-12-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-491_2010-12-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bb5a17a2-87ad-4ade-a8a4-5e66eaa3e2d2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "69e3fd7dffb51db7ad1a518f15659079"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 491", "100 10 491"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 07.12.2010 100 2010 491 (100 10 491)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:30", "Checksum": "9e809a568a047970b21f3621ee9272ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 07.12.2010 100 2010 491 (100 10 491)\nRegeste:\nVersuchte schwere Körperverletzung\n\n\nGemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen dieser Schluss gezogen werden kann, gehört die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2006 [6S.114/2005] E. 4, mit Hinweisen).\n2.7 Gemäss den vorstehenden Ausführungen zum massgeblichen Sachverhalt (oben E. 2.5 in fine) erfüllen die vom IRM aufgelisteten Verletzungen des Opfers - unter Berücksichtigung der Tatsache, wonach die lebensgefährlichen Stauungsblutungen in Anwendung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" nicht dem Angeklagten zuzurechnen sind - ohne Weiteres den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung, nicht jedoch denjenigen der schweren Körperverletzung, weshalb nachfolgend der Versuch zur schweren Körperverletzung zu prüfen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB zumindest in Form des Eventualvorsatzes als erstellt zu erachten ist. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass der Angeklagte in hochgradig aggressiver Weise auf H. M. losgegangen ist und gegen dessen Kopf massive Gewalt ausgeübt hat, indem er ihn zwei Mal mit dem Kopf voran gegen eine harte Unterlage stiess (Schaufenster) respektive warf (Bushäuschen) und ihm sowohl bevor das Opfer sein Messer in die Hand nahm als auch danach blindwütig mehrere Faustschläge ins Gesicht verpasste. Wer jedoch eine solch massive Gewalt gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines Menschen ausübt, muss aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen mit dieser Konsequenz rechnen und nimmt sie daher zumindest in Kauf. Es muss als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass angesichts der Empfindlichkeit der gesamten Kopfregion grundsätzlich jedes Stossen mit einer gewissen Wucht mit dem Kopf voran gegen eine harte Oberfläche - zusätzlich begleitet von mehreren Faustschlägen an den Kopf bzw. in das Gesicht - irreversible Verletzungen hervorrufen kann. Es ist somit eigentlich nur dem Zufall zu verdanken, dass auf Seiten des Opfers keine Augenverletzungen durch splitterndes Glas, Schädel-Hirnverletzungen oder sonstige dauerhafte Schädigungen beispielsweise des Kiefers oder der Nase eingetreten sind. Was der Angeklagte dagegen einwendet, ist nicht geeignet, an diesen Feststellungen etwas zu ändern. Insbesondere lässt der Umstand, wonach die Verletzungen des Opfers innert ein paar Tagen folgenlos ausgeheilt sind, nicht den Schluss zu, dass entgegen sämtlichen Zeugenaussagen die einwirkende Kraft gering gewesen sein muss. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Angeklagte in seiner blinden Wut sehr unpräzise zugeschlagen und dadurch keine sensiblen Kopf-, Gesichts- und Halspartien getroffen hat, was aber natürlich keineswegs geplant, sondern schlicht zufällig gewesen ist. Dies gilt im Übrigen auch für das Werfen bzw. Stossen mit dem Kopf voran gegen eine harte Unterlage, wo je nach Art des Aufpralls und Festigkeit der Unterlage grundsätzlich zwischen einer Bagatellverletzung und einer absolut gravierenden Verletzung praktisch jede Folge eintreten kann, was aber, wenn nicht ganz besondere Umstände vorliegen, nicht in der Macht des Täters steht. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demzufolge nach dem Vorliegen des subjektiven Tatbestandes und dem Fehlen des objektiven Tatbestandes mangels Erheblichkeit der zugefügten Verletzungen der Versuch zu einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen. Lediglich als Vergleich dazu wurde in der Praxis auch schon der sogenannte \"Schwedenkuss\" (Kopfstoss gegen den Kopf eines anderen) als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 41 zu Art. 122 StGB, mit Hinweisen)."}