{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-12-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-491_2010-12-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bb5a17a2-87ad-4ade-a8a4-5e66eaa3e2d2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "69e3fd7dffb51db7ad1a518f15659079"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 491", "100 10 491"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 07.12.2010 100 2010 491 (100 10 491)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:30", "Checksum": "9e809a568a047970b21f3621ee9272ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 07.12.2010 100 2010 491 (100 10 491)\nRegeste:\nVersuchte schwere Körperverletzung\n\n\nIm Resultat ist somit grundsätzlich von demjenigen rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt, mit dem Unterschied, dass kein eigentlicher Gewaltexzess stattgefunden hat und auch keine Fusstritte nachgewiesen sind. Demnach erachtet das Kantonsgericht folgenden Sachverhalt als erstellt: Am Sonntag, 1. März 2009, kurz nach 22:15 Uhr, fand auf dem Wasserturmplatz in Liestal eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und H. M. statt, welche dadurch ausgelöst wurde, dass die beiden (unabsichtlich) zusammengestossen sind. Unmittelbar nach diesem Zusammenstoss ging der Angeklagte in hochgradig aggressiver Weise auf H. M. los und begann damit den tätlichen Teil dieser Auseinandersetzung. Der aufgrund seiner Vorgeschichte als in tätlichen Auseinandersetzungen erfahren zu bezeichnende und dominanter als H. M. auftretende Angeklagte stiess respektive warf diesen zwei Mal mit dem Kopf voran gegen eine harte Unterlage (jeweils einmal gegen ein Schaufenster und ein Bushäuschen) und verpasste ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht, sodass dieser zwei Mal zu Boden ging. Der Angeklagte übte gegen den Kopf des H. M. massive Gewalt aus, während H. M. im Rahmen dieser Auseinandersetzung sich bloss zu verteidigen versuchte. Als H. M. dann zum zweiten Mal zu Boden ging, liess der Angeklagte zunächst von ihm ab. In diesem Zeitpunkt nahm H. M. im Aufstehen ein Messer hervor. Als der sich entfernende Angeklagte das Messer, welches H. M. deutlich sichtbar gegen diesen gerichtet hatte, sah, liess er sich nicht einmal durch das Messer bremsen, sondern kehrte um, ging in blindwütiger Weise noch einmal auf H. M. zu und verpasste diesem zum wiederholten Male zwei Faustschläge ins Gesicht, bis er dann von H. M. mit dem Messer verletzt wurde und selber ins Spital gebracht werden musste. Der Angeklagte sah sich zu keinem Zeitpunkt einem Angriff oder einer unmittelbaren Bedrohung mit einem Angriff durch das Opfer ausgesetzt, als er noch einmal auf H. M. zuging und diesem, obwohl er ein Messer in der Hand hielt, zwei Faustschläge verpasste, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits vom Opfer distanziert hatte und dieses weder auf den Angeklagten zuging noch diesen verbal oder mit Gesten bedrohte, sondern vielmehr einfach nur mit dem Messer in der Hand dastand. In Folge der Geschehnisse erlitt H. M. ein lebensgefährliches Blutstauungssyndrom im Kopf- und Halsbereich, Schwellungen im Gesicht, Prellungen, Hautverfärbungen und Abschürfungen am rechten Ellenbogen und im Schulterbereich, punktförmige Blutungen auf beiden Schultern sowie diverse oberflächliche Verletzungen an den Unterschenkeln und im Kniegelenk. Der Angeklagte andererseits erlitt eine potentiell lebensbedrohliche Stichverletzung in der linken Brusthälfte in der Mitte zwischen Brustwarze und Schlüsselbein auf Höhe der dritten Rippe.\n2.6 Gemäss Art. 122 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Mit der Generalklausel nach Abs. 3 von Art. 122 StGB sollen Fälle erfasst werden, welche den unter Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. Einzubeziehen sind damit auch gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche in den Fallgruppen nach Abs. 2 nicht genannt werden, so z.B. im Falle eines Schädelbruchs, der ein psychoorganisches Syndrom mit Gedächtnisstörungen, hoher Ermüdbarkeit und Sprechstörungen zur Folge hatte. Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualdolus genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen, wobei nicht gefordert ist, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat. Da die Abgrenzung des Willensinhaltes gegenüber einem blossen Vorsatz auf einfache Körperverletzung schwierig sein kann, müssen nicht selten vom Tatvorgehen aus Rückschlüsse auf den Willensinhalt des Täters gezogen werden (Andreas A. Roth/Anne Berkemeier, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. Auflage, Basel 2007, N 19 und N 24 zu Art. 122 StGB, mit Hinweisen). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Wie beim vollendeten Delikt genügt auch beim Versuch der Eventualvorsatz (Guido Jenny, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. Auflage, Basel 2007, N 2 zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt."}