{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-12-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-491_2010-12-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bb5a17a2-87ad-4ade-a8a4-5e66eaa3e2d2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "69e3fd7dffb51db7ad1a518f15659079"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 491", "100 10 491"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 07.12.2010 100 2010 491 (100 10 491)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:30", "Checksum": "9e809a568a047970b21f3621ee9272ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 07.12.2010 100 2010 491 (100 10 491)\nRegeste:\nVersuchte schwere Körperverletzung\n\n\nEntgegen den Ausführungen des Angeklagten im Hinblick auf die Heftigkeit der Auseinandersetzung ist es für das Kantonsgericht nicht vorstellbar, dass sich sämtliche Zeugen geirrt bzw. übertrieben haben sollen, während der direkt involvierte Angeklagte im Zustand höchster Erregung als Einziger die gesamte Situation objektiv unverfälscht wahrgenommen haben soll. In diesem Zusammenhang liegt es auf der Hand, dass nicht jeder Ausdruck der Zeugen wortwörtlich zu nehmen ist, sondern die einzelnen Aussagen, wie z.B. \"Hirn zerbröselt\", interpretationsbedürftig und einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen sind. Entscheidend ist denn auch nicht die einzelne Ausdrucksform in der jeweiligen Aussage, sondern der entsprechende Kerngehalt dieser Aussagen und die Übereinstimmung in diesem Kerngehalt zwischen den einzelnen Aussagen der verschiedenen Zeugen. Und hier ist festzustellen, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht getan hat, dass die einzelnen fragmentarischen Ausschnitte insgesamt ein einheitliches Bild erkennen lassen und abgesehen von Abweichungen in Details die Zeugenaussagen in den wesentlichen Bereichen - wie die Fragen, von wem die Gewalt ausgegangen ist, wie heftig die Gewalteinwirkung gewesen ist und wie sie sich geäussert hat und schliesslich auch wie sich das Geschehen abgespielt hat, nachdem das Opfer sich mit dem gezogenen Messer in der Hand vom Boden erhoben hat - ein übereinstimmendes Gesamtbild ergeben. Demgegenüber sind die Aussagen des Angeklagten wenig konsistent und zeugen von einer vorherrschenden Bagatellisierungs- und Verdrängungstendenz. Dies bestätigt sich auch anlässlich der heutigen Verhandlung, als er auf die Frage nach der Schilderung der damaligen Vorkommnisse im Wesentlichen ausführt: Sie hätten sich gegenseitig rumgeschubst und nachdem er das Opfer gegen das Bushäuschen geschubst habe, habe dieses das Messer rausgezogen. Daraufhin habe er es aufgefordert, das Messer wegzulegen. Als das Opfer dies nicht getan habe, sei er aus Angst auf dieses zugegangen und habe ihm zwei Schläge gegeben, worauf das Opfer, nachdem es wieder aufgestanden sei, den Arm um ihn gelegt und zugestochen habe. Der Angeklagte verliert kein Wort über die von verschiedenen Personen bezeugte, von ihm ausgeübte massive Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer, bevor dieses sein Messer gezogen hat. Er will das Opfer lediglich dann zweimal geschlagen haben, nachdem dieses das Messer gezogen hat, wobei es seiner Ansicht nach davor nur um eine harmlose Schubserei gegangen ist, was im klaren Widerspruch zu den zahlreichen Zeugenaussagen steht. Im Gegensatz zum Angeklagten hat das Opfer nicht nur vor dem Strafgericht, sondern auch anlässlich der heutigen Verhandlung einen überzeugenden Eindruck hinterlassen. Es hat die Vorkommnisse in sich stimmig und in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Aussagen sowie dem wesentlichen Kerngehalt der Zeugenaussagen dargelegt und zu keinem Zeitpunkt den Angeklagten übermässig belastet oder übertrieben dramatische Schilderungen gemacht, weshalb dessen Aussagen im Ergebnis ohne Weiteres als glaubhaft zu bezeichnen sind.\nIn Würdigung dieser zahlreichen Aussagen und der medizinischen Gutachten bzw. Berichte kommt das Kantonsgericht zum Ergebnis, dass den Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Wesentlichen zu folgen ist. Nicht erstellt ist für das Kantonsgericht hingegen, dass ein eigentlicher Gewaltexzess von Seiten des Angeklagten stattgefunden haben soll, da hierfür - unter Berücksichtigung der bereits vom Strafgericht festgestellten Tatsache, wonach die lebensgefährlichen Stauungsblutungen beim Opfer in Anwendung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" nicht dem Angeklagten zuzurechnen sind - die objektivierten Verletzungen bei H. M. schlicht zu oberflächlich sind, um sie einem solchen Geschehen zuordnen zu können. Der Angeklagte hat diesbezüglich zu Recht eingewendet, dass die Verletzungsfolgen wesentlich gravierender hätten ausfallen müssen, um von einem Gewaltexzess als Ursache sprechen zu können. Gleiches gilt für die Fusstritte gegen den Rumpf des am Boden liegenden Opfers, da diesbezüglich von den medizinischen Experten keine Verletzungen festgestellt werden konnten, welche sich zweifelsfrei solchen Tritten hätten zuordnen lassen und überdies nur eine von den insgesamt dreizehn Zeugen solche Tritte ausdrücklich geschildert hat."}