{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-12-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-491_2010-12-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bb5a17a2-87ad-4ade-a8a4-5e66eaa3e2d2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "69e3fd7dffb51db7ad1a518f15659079"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 491", "100 10 491"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 07.12.2010 100 2010 491 (100 10 491)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:30", "Checksum": "9e809a568a047970b21f3621ee9272ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 07.12.2010 100 2010 491 (100 10 491)\nRegeste:\nVersuchte schwere Körperverletzung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Dezember 2010 (100 10 491)\nBestätigung der Praxis, wonach derjenige, welcher massive Gewalt gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines Menschen ausübt, aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen mit dieser Konsequenz rechnen muss und sie daher zumindest in Kauf nimmt. Es muss als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass angesichts der Empfindlichkeit der gesamten Kopfregion grundsätzlich jedes Stossen mit einer gewissen Wucht mit dem Kopf voran gegen eine harte Oberfläche - zusätzlich begleitet von mehreren Faustschlägen an den Kopf bzw. in das Gesicht - irreversible Verletzungen hervorrufen kann (Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; E. 2.7).\nStrafrecht\nVersuchte schwere Körperverletzung\nSachverhalt\nMit Urteil vom 18. März 2010 wurde S. D. vom Strafgericht Basel-Landschaft der versuchten schweren Körperverletzung, der Tätlichkeit, der falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der vom 2. März 2009 bis zum 18. März 2010 ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von 382 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 500.-- verurteilt (im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen); dies alles in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 19 Abs. 2 StGB), Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 303 Ziff. 2 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB. Von der Anklage der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung im Fall 2 sowie der geringfügigen Sachbeschädigung wurde S. D. freigesprochen, der Anklage wegen Beschimpfung wurde mangels gültigen Strafantrages keine weitere Folge gegeben. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und es wurden gegenüber dem Angeklagten in Anwendung von Art. 56a Abs. 2 StGB sowie Art. 59 StGB und Art. 61 StGB sowohl die Behandlung von psychischen Störungen als auch Massnahmen für junge Erwachsene angeordnet. Des Weiteren wurde der Angeklagte dazu verurteilt, dem Opfer H. M. eine Genugtuung im Umfang von CHF 1'500.-- zu bezahlen, die Mehrforderung des Opfers wurde abgewiesen und die Zivilforderungen der Zivilpartei C. N. wurden auf den Zivilweg verwiesen.\nGegen dieses Urteil erklärten der Angeklagte mit Eingabe vom 30. März 2010 die Appellation und sowohl die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. April 2010 als auch das Opfer mit Eingabe vom 19. April 2010 die Anschlussappellation.\nErwägungen\n1. ( … )\n2.1 -2.4 ( … )\n2.5 Bei der Ermittlung des relevanten Sachverhaltes stehen dem Kantonsgericht im vorliegenden Fall in erster Linie die Aussagen des Angeklagten in der Voruntersuchung (act. 805 ff., 811 ff., 933 ff., 1033 ff., 1073 ff., 1181 ff. und 1197 ff.), vor dem Strafgericht (act. 1789 ff.) sowie vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 13 ff.), diejenigen des Opfers in der Voruntersuchung (act. 831 ff., 911 ff. und 1053.1 ff.), vor dem Strafgericht (act. 1777 ff.) und vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 11 ff.) sowie diejenigen der Zeugen L. W. (act. 775 ff.), S. H. (act. 783 ff.), C. S. (act. 793 ff.), S. W. (act. 821 ff.), J. H. (act. 839 f.), M. D. (act. 895 ff.), L. B. (act. 961 ff.), S. A. (act. 979 ff.), P. A. (act. 997 ff.), C. I. (act. 1015 ff.), O. K. (act. 1121 ff.), L. S. (act. 1231 ff.) und A. H. (act. 1253 ff.), allesamt im Verlaufe der Voruntersuchung zu Protokoll gegeben, sowie die diversen Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten des Institutes für Rechtsmedizin Basel (IRM) vom 6. März 2009 (act. 733 ff.), vom 18. Juni 2009 (act. 755 ff.) und vom 12. August 2009 (act. 1265.20 ff.) und ausserdem in zweiter Linie auch das Polizeiprotokoll vom 1. März 2009 (act. 703 ff.) sowie das Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Angeklagten vom 2. März 2009 (act. 709) zur Verfügung. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die ausführliche Wiedergabe durch die Vorinstanz (E. 2.2.1.1 S. 10 ff.) verwiesen."}