Bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren erscheint eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren als angemessen. Im Ergebnis wird die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Strafe in Abweisung der Appellation bestätigt. Die seit dem 9. September 2008 ausgestandene Untersuchungshaft wird in Anwendung von Art. 51 StGB an diese Strafe angerechnet. (…) Urteil der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 10. Mai 2011 (100 10 485/ILM) Strafzumessung Geständigkeit, hohes Alter und bisherige Haftdauer als Strafminderungsgründe? SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 47 Strafzumessung, Grundsatz