Dass sich der Angeklagte überhaupt in Haft befindet, ist seinem deliktischen Verhalten und dem damit begangenen Unrecht zuzuschreiben. Es besteht demnach kein Anlass für eine Strafminderung. Das geltend gemachte seitherige Wohlverhalten kann ebenso wenig berücksichtigt werden, da der Angeklagte eine Bewährung in der Freiheit nicht unter Beweis stellen konnte. Unter Berücksichtigung sämtlicher schuldrelevanten Elemente ist dem Angeklagten mit der Vorinstanz ein sehr schweres Verschulden zu attestieren. Bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren erscheint eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren als angemessen.