Insbesondere hat der Angeklagte vor Gericht angegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut. Damit ist der Angeklagte durch den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht unverhältnismässig schwerer betroffen als ein jüngerer Täter. Eine besondere Strafempfindlichkeit aufgrund des Alters des Angeklagten ist demnach zu verneinen. Auch die seit dem 9. September 2008ausgestandene Hafterscheint unter Berücksichtigung des begangenen Unrechts, insbesondere im Verhältnis zur ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Jahren, nicht als übermässig lange. Dass sich der Angeklagte überhaupt in Haft befindet, ist seinem deliktischen Verhalten und dem damit begangenen Unrecht zuzuschreiben.