Gemäss einem Teil der Lehre (so BSK Strafrecht I-Hans Wiprächtiger, a.a.O, N 119) ist nicht einzusehen, warum ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen wird als ein jüngerer mit weitaus grösserer Restlebenserwartung. In casu ist der Angeklagte zum heutigen Zeitpunkt 58 Jahre alt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als hohes Alter anzusehen ist. Eine besondere Strafempfindlichkeit allein aufgrund dieses Alters ist nicht anzunehmen. Insbesondere hat der Angeklagte vor Gericht angegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut.