Dass demGeständnisim Allgemeinen nicht zwingend eine strafmindernde Wirkung zukommt, wurde bereits erläutert. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Geständigkeit des Angeklagten festzustellen, dass dieser immer nur so viel zugab, als ihm aufgrund der erdrückenden Beweislage ohnehin nachgewiesen werden konnte und ein nahezu umfassendes Geständnis erst vor zweiter Instanz erfolgte. Waren wie vorliegend prozesstaktische Überlegungen und zudem eine aussichtslose Beweislage mitbestimmend, muss das Geständnis nicht strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. BSK Strafrecht I-Hans Wiprächtiger, Art. 47 N 130 f.;