Im kantonsgerichtlichen Verfahren gilt es zusätzlich zu prüfen, ob, wie geltend gemacht, die Geständigkeit des Angeklagten vor zweiter Instanz, eine allfällige Strafempfindlichkeit aufgrund des Alters des Angeklagten sowie die bisherige Haftdauer eine Reduktion der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe rechtfertigen. Dass demGeständnisim Allgemeinen nicht zwingend eine strafmindernde Wirkung zukommt, wurde bereits erläutert.