Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss einem Teil der Lehre ein Geständnis aus rechtsstaatlichen Gründen als solches nicht strafmindernd berücksichtigt werden sollte, weil eine solche Praxis die Entscheidung, auszusagen oder zu schweigen, beeinflussen kann (Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 47 N 24, m.w.H.). Im kantonsgerichtlichen Verfahren gilt es zusätzlich zu prüfen, ob, wie geltend gemacht, die Geständigkeit des Angeklagten vor zweiter Instanz, eine allfällige Strafempfindlichkeit aufgrund des Alters des Angeklagten sowie die bisherige Haftdauer eine Reduktion der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe rechtfertigen.