Auch das Teilgeständnis in der Voruntersuchung und eine gewisse Kooperation sind dem Angeklagten zugute zu halten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss einem Teil der Lehre ein Geständnis aus rechtsstaatlichen Gründen als solches nicht strafmindernd berücksichtigt werden sollte, weil eine solche Praxis die Entscheidung, auszusagen oder zu schweigen, beeinflussen kann (Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 47 N 24, m.w.H.).