In Bezug auf das familiäre Vorleben ergeben sich keine relevanten Hinweise auf das Verschulden. Demgegenüber lässt sich mit dem Strafgerichtzu Gunstendes Angeklagten feststellen, dass dieser keine Einbrüche in Wohnhäuser begangen hat und damit keine Personen persönlich gefährdet und geschädigt wurden. Auch das Teilgeständnis in der Voruntersuchung und eine gewisse Kooperation sind dem Angeklagten zugute zu halten.