Selbst wenn von der angegebenen Schuldenlast auszugehen wäre, ist dem Angeklagten anzulasten, dass er diese nicht mit legalen Mitteln abzutragen versuchte. Insbesondere für die zwischen den beiden Deliktsserien liegende Zeit wäre es dem Angeklagten gemäss dessen eigenen Angaben ohne weiteres möglich gewesen, ein geregeltes, legales Erwerbseinkommen zu erzielen. Trotz seiner Entschuldigung vor Gericht ist beim Angeklagten keine echte Reue oder Einsicht in das begangene Unrecht wahrzunehmen. In Bezug auf das familiäre Vorleben ergeben sich keine relevanten Hinweise auf das Verschulden.