Wie bereits schon die Vorinstanz erachtet auch das Kantonsgericht die finanzielle Situation des Angeklagten, insbesondere in Bezug auf dessen Schulden, als zu wenig und zu unsubstantiiert dargetan. Aufgrund der vielen Widersprüche und Versionen in den Aussagen des Angeklagten im Verlauf des Verfahrens bestehen derart grosse Unklarheiten, dass der geltend gemachte finanzielle Druck nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Insbesondere erscheint es als wenig plausibel, dass der Angeklagte es trotz des enormen Deliktsbetrages angeblich nicht bewerkstelligen konnte, die vergleichsweise viel tiefere Schuldenlast abzutragen.