Dass der Angeklagte sich nicht von seinen Vorstrafen abschrecken liess, zeugt von dessen besonderer Dreistigkeit und Unbelehrbarkeit. Obwohl der Angeklagte aufgrund seiner beruflichen Ausbildung als Maschinenschlosser einer legalen handwerklichen Tätigkeit hätte nachgehen können, hat er sich dafür entschieden, seine Fähigkeiten für deliktische Handlungen zu nutzen. Wie bereits schon die Vorinstanz erachtet auch das Kantonsgericht die finanzielle Situation des Angeklagten, insbesondere in Bezug auf dessen Schulden, als zu wenig und zu unsubstantiiert dargetan.