Der Angeklagte delinquierte intensiv und das Ausmass seiner kriminellen Energie ist als ausgesprochen hoch anzusehen. Sehr schwer ins Gewicht fallen die einschlägigen Vorstrafen in Deutschland sowie die Tatsache, dass der Angeklagte gerade einmal drei Monate nach seiner Haftentlassung in Deutschland im November 2004 unbeirrt weiter delinquierte. Dass der Angeklagte sich nicht von seinen Vorstrafen abschrecken liess, zeugt von dessen besonderer Dreistigkeit und Unbelehrbarkeit.