So sprichtzu Lastendes Angeklagten, dass dieser mit mindestens Fr. 776'000.-- bzw. mindestens Fr. 61'000.-- einen sehr hohen Deliktsbetrag bzw. Sachschaden, begangen in einer relativ kurzen Zeit, zu verantworten hat. Dabei gilt es wiederum zu berücksichtigen, dass diese Beträge zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden, da sie bei korrekter Berechnung deutlich höher, nämlich bei rund Fr. 810'000.-- bzw. Fr. 75'000.-- lägen. Aufgrund der Deliktsmehrheit erfolgt zwingend eine Strafschärfung. Der Angeklagte handelte zudem aus rein finanzieller Motivation; er reiste gleich zweimal als Kriminaltourist einzig zum Zweck des Delinquierens in die Schweiz ein.