Da die Appellation in Bezug auf den Fall 9 sowie das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit abgewiesen wird, besteht grundsätzlich kein Anlass zur Reduktion der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe, sofern diese nicht offensichtlich unangemessen ist. Das Kantonsgericht stellt fest, dass das Strafgericht die massgebenden Strafzumessungskriterien auch unter Berücksichtigung der aktuellen persönlichen Verhältnisse korrekt und nachvollziehbar angewandt hat: So sprichtzu Lastendes Angeklagten, dass dieser mit mindestens Fr. 776'000.-- bzw. mindestens Fr. 61'000.-- einen sehr hohen Deliktsbetrag bzw. Sachschaden, begangen in einer relativ kurzen Zeit, zu verantworten hat.