47 StGB). (…) 4. In Bezug auf das anwendbare Recht, den Strafrahmen, die Bildung einer Gesamtstrafe sowie die Strafzumessung im engeren Sinn kann wiederum grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 33-36 des Urteils verwiesen werden. Da die Appellation in Bezug auf den Fall 9 sowie das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit abgewiesen wird, besteht grundsätzlich kein Anlass zur Reduktion der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe, sofern diese nicht offensichtlich unangemessen ist.