Ein 58-jähriger Täter ohne gesundheitliche Beschwerden ist durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht unverhältnismässig schwerer betroffen als ein jüngerer Täter (E. IV.4). Die bis zur Urteilsfällung ausgestandene Haft ist jeweils mit dem begangenen Unrecht, insbesondere mit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, in Relation zu setzen. Ein seit der Inhaftierung bestehendes Wohlverhalten kann ebenso wenig strafmindernd berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte eine Bewährung in der Freiheit nicht unter Beweis stellen konnte (E. IV.4). Strafrecht Strafzumessung - Geständigkeit, hohes Alter und bisherige Haftdauer als Strafminderungsgründe? Erwägungen (…) IV. Strafzumessung 1.