Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein hohes Alter unter dem Titel der Strafempfindlichkeit im ordentlichen Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen; 59 Jahre sind jedoch nach höchstrichterlicher Praxis noch kein hohes Alter in diesem Sinne. Es ist nicht einzusehen, warum ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen wird als ein jüngerer mit weitaus grösserer Restlebenserwartung. Ein 58-jähriger Täter ohne gesundheitliche Beschwerden ist durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht unverhältnismässig schwerer betroffen als ein jüngerer Täter (E. IV.4).