Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Mai 2011 (100 10 485) Aus rechtsstaatlichen Gründen sollte ein Geständnis als solches nicht strafmindernd berücksichtigt werden, weil eine solche Praxis die Entscheidung, auszusagen oder zu schweigen, beeinflussen kann. Sind prozesstaktische Überlegungen und zudem eine aussichtslose Beweislage mitbestimmend, muss das Geständnis gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht strafmindernd berücksichtigt werden (E. IV.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein hohes Alter unter dem Titel der Strafempfindlichkeit im ordentlichen Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen;