{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-485_2011-05-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2b80da26-c3c9-4da8-be14-79ed9ee5097d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "ae3500f32a21f664a6ad02bb57ca3535"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 485", "100 10 485"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.05.2011 100 2010 485 (100 10 485)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafzumessung - Geständigkeit, hohes Alter und bisherige Haftdauer als Strafminderungsgründe?"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:09", "Checksum": "4470033bf3b636526482d44ea69e3336", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.05.2011 100 2010 485 (100 10 485)\nRegeste:\nStrafzumessung - Geständigkeit, hohes Alter und bisherige Haftdauer als Strafminderungsgründe?\n\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einhohes Alterunter dem Titel der Strafempfindlichkeit im ordentlichen Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 96 IV 155, 92 IV 201). 59 Jahre sind jedoch noch kein hohes Alter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 6B_14/2007 vom 17. April 2007.). Gemäss einem Teil der Lehre (so BSK Strafrecht I-Hans Wiprächtiger, a.a.O, N 119) ist nicht einzusehen, warum ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen wird als ein jüngerer mit weitaus grösserer Restlebenserwartung. In casu ist der Angeklagte zum heutigen Zeitpunkt 58 Jahre alt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als hohes Alter anzusehen ist. Eine besondere Strafempfindlichkeit allein aufgrund dieses Alters ist nicht anzunehmen. Insbesondere hat der Angeklagte vor Gericht angegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut. Damit ist der Angeklagte durch den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht unverhältnismässig schwerer betroffen als ein jüngerer Täter. Eine besondere Strafempfindlichkeit aufgrund des Alters des Angeklagten ist demnach zu verneinen.\nAuch die seit dem 9. September 2008ausgestandene Hafterscheint unter Berücksichtigung des begangenen Unrechts, insbesondere im Verhältnis zur ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Jahren, nicht als übermässig lange. Dass sich der Angeklagte überhaupt in Haft befindet, ist seinem deliktischen Verhalten und dem damit begangenen Unrecht zuzuschreiben. Es besteht demnach kein Anlass für eine Strafminderung. Das geltend gemachte seitherige Wohlverhalten kann ebenso wenig berücksichtigt werden, da der Angeklagte eine Bewährung in der Freiheit nicht unter Beweis stellen konnte.\nUnter Berücksichtigung sämtlicher schuldrelevanten Elemente ist dem Angeklagten mit der Vorinstanz ein sehr schweres Verschulden zu attestieren. Bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren erscheint eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren als angemessen. Im Ergebnis wird die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Strafe in Abweisung der Appellation bestätigt. Die seit dem 9. September 2008 ausgestandene Untersuchungshaft wird in Anwendung von Art. 51 StGB an diese Strafe angerechnet.\n(…)\nUrteil der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 10. Mai 2011 (100 10 485/ILM)\nStrafzumessung\nGeständigkeit, hohes Alter und bisherige Haftdauer als Strafminderungsgründe?\nSR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937\nArt. 47 Strafzumessung, Grundsatz"}