{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-485_2011-05-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2b80da26-c3c9-4da8-be14-79ed9ee5097d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "ae3500f32a21f664a6ad02bb57ca3535"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 485", "100 10 485"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.05.2011 100 2010 485 (100 10 485)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafzumessung - Geständigkeit, hohes Alter und bisherige Haftdauer als Strafminderungsgründe?"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:09", "Checksum": "4470033bf3b636526482d44ea69e3336", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.05.2011 100 2010 485 (100 10 485)\nRegeste:\nStrafzumessung - Geständigkeit, hohes Alter und bisherige Haftdauer als Strafminderungsgründe?\n\n\nDas Kantonsgericht stellt fest, dass das Strafgericht die massgebenden Strafzumessungskriterien auch unter Berücksichtigung der aktuellen persönlichen Verhältnisse korrekt und nachvollziehbar angewandt hat: So sprichtzu Lastendes Angeklagten, dass dieser mit mindestens Fr. 776'000.-- bzw. mindestens Fr. 61'000.-- einen sehr hohen Deliktsbetrag bzw. Sachschaden, begangen in einer relativ kurzen Zeit, zu verantworten hat. Dabei gilt es wiederum zu berücksichtigen, dass diese Beträge zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden, da sie bei korrekter Berechnung deutlich höher, nämlich bei rund Fr. 810'000.-- bzw. Fr. 75'000.-- lägen. Aufgrund der Deliktsmehrheit erfolgt zwingend eine Strafschärfung. Der Angeklagte handelte zudem aus rein finanzieller Motivation; er reiste gleich zweimal als Kriminaltourist einzig zum Zweck des Delinquierens in die Schweiz ein. Zusammen mit mindestens einer weiteren Person war der Angeklagte Mitglied einer kleineren Gruppierung, welche sich hinsichtlich ihrer Delinquenz durch eine effiziente und schlagkräftige Organisation auszeichnete. Die Täter gingen äusserst raffiniert und fachmännisch vor. Der Angeklagte delinquierte intensiv und das Ausmass seiner kriminellen Energie ist als ausgesprochen hoch anzusehen. Sehr schwer ins Gewicht fallen die einschlägigen Vorstrafen in Deutschland sowie die Tatsache, dass der Angeklagte gerade einmal drei Monate nach seiner Haftentlassung in Deutschland im November 2004 unbeirrt weiter delinquierte. Dass der Angeklagte sich nicht von seinen Vorstrafen abschrecken liess, zeugt von dessen besonderer Dreistigkeit und Unbelehrbarkeit. Obwohl der Angeklagte aufgrund seiner beruflichen Ausbildung als Maschinenschlosser einer legalen handwerklichen Tätigkeit hätte nachgehen können, hat er sich dafür entschieden, seine Fähigkeiten für deliktische Handlungen zu nutzen. Wie bereits schon die Vorinstanz erachtet auch das Kantonsgericht die finanzielle Situation des Angeklagten, insbesondere in Bezug auf dessen Schulden, als zu wenig und zu unsubstantiiert dargetan. Aufgrund der vielen Widersprüche und Versionen in den Aussagen des Angeklagten im Verlauf des Verfahrens bestehen derart grosse Unklarheiten, dass der geltend gemachte finanzielle Druck nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Insbesondere erscheint es als wenig plausibel, dass der Angeklagte es trotz des enormen Deliktsbetrages angeblich nicht bewerkstelligen konnte, die vergleichsweise viel tiefere Schuldenlast abzutragen. In diesem Zusammenhang ist der dreijährige Unterbruch zwischen den beiden Deliktsserien im Jahr 2005 und im Jahr 2008 ebenso wenig nachvollziehbar. Es wurde bereits zum Fall 9 ausgeführt, dass der geltend gemachte Beuteanteil von maximal 10% in Relation zum enormen Aufwand und Risiko für den Angeklagten als unrealistisch erscheint. Selbst wenn von der angegebenen Schuldenlast auszugehen wäre, ist dem Angeklagten anzulasten, dass er diese nicht mit legalen Mitteln abzutragen versuchte. Insbesondere für die zwischen den beiden Deliktsserien liegende Zeit wäre es dem Angeklagten gemäss dessen eigenen Angaben ohne weiteres möglich gewesen, ein geregeltes, legales Erwerbseinkommen zu erzielen. Trotz seiner Entschuldigung vor Gericht ist beim Angeklagten keine echte Reue oder Einsicht in das begangene Unrecht wahrzunehmen. In Bezug auf das familiäre Vorleben ergeben sich keine relevanten Hinweise auf das Verschulden. Demgegenüber lässt sich mit dem Strafgerichtzu Gunstendes Angeklagten feststellen, dass dieser keine Einbrüche in Wohnhäuser begangen hat und damit keine Personen persönlich gefährdet und geschädigt wurden. Auch das Teilgeständnis in der Voruntersuchung und eine gewisse Kooperation sind dem Angeklagten zugute zu halten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss einem Teil der Lehre ein Geständnis aus rechtsstaatlichen Gründen als solches nicht strafmindernd berücksichtigt werden sollte, weil eine solche Praxis die Entscheidung, auszusagen oder zu schweigen, beeinflussen kann (Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 47 N 24, m.w.H.).\nIm kantonsgerichtlichen Verfahren gilt es zusätzlich zu prüfen, ob, wie geltend gemacht, die Geständigkeit des Angeklagten vor zweiter Instanz, eine allfällige Strafempfindlichkeit aufgrund des Alters des Angeklagten sowie die bisherige Haftdauer eine Reduktion der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe rechtfertigen.\nDass demGeständnisim Allgemeinen nicht zwingend eine strafmindernde Wirkung zukommt, wurde bereits erläutert. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Geständigkeit des Angeklagten festzustellen, dass dieser immer nur so viel zugab, als ihm aufgrund der erdrückenden Beweislage ohnehin nachgewiesen werden konnte und ein nahezu umfassendes Geständnis erst vor zweiter Instanz erfolgte. Waren wie vorliegend prozesstaktische Überlegungen und zudem eine aussichtslose Beweislage mitbestimmend, muss das Geständnis nicht strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. BSK Strafrecht I-Hans Wiprächtiger, Art. 47 N 130 f.; mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 6S.62/2006 vom 28. März 2006, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, 6S.315/2004 vom 26. November 2004 und 6S.189/2003 vom 20. August 2003)."}