{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-485_2011-05-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2b80da26-c3c9-4da8-be14-79ed9ee5097d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "ae3500f32a21f664a6ad02bb57ca3535"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 485", "100 10 485"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.05.2011 100 2010 485 (100 10 485)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafzumessung - Geständigkeit, hohes Alter und bisherige Haftdauer als Strafminderungsgründe?"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:09", "Checksum": "4470033bf3b636526482d44ea69e3336", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.05.2011 100 2010 485 (100 10 485)\nRegeste:\nStrafzumessung - Geständigkeit, hohes Alter und bisherige Haftdauer als Strafminderungsgründe?\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Mai 2011 (100 10 485)\nAus rechtsstaatlichen Gründen sollte ein Geständnis als solches nicht strafmindernd berücksichtigt werden, weil eine solche Praxis die Entscheidung, auszusagen oder zu schweigen, beeinflussen kann. Sind prozesstaktische Überlegungen und zudem eine aussichtslose Beweislage mitbestimmend, muss das Geständnis gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht strafmindernd berücksichtigt werden (E. IV.4).\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein hohes Alter unter dem Titel der Strafempfindlichkeit im ordentlichen Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen; 59 Jahre sind jedoch nach höchstrichterlicher Praxis noch kein hohes Alter in diesem Sinne. Es ist nicht einzusehen, warum ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen wird als ein jüngerer mit weitaus grösserer Restlebenserwartung. Ein 58-jähriger Täter ohne gesundheitliche Beschwerden ist durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht unverhältnismässig schwerer betroffen als ein jüngerer Täter (E. IV.4).\nDie bis zur Urteilsfällung ausgestandene Haft ist jeweils mit dem begangenen Unrecht, insbesondere mit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, in Relation zu setzen. Ein seit der Inhaftierung bestehendes Wohlverhalten kann ebenso wenig strafmindernd berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte eine Bewährung in der Freiheit nicht unter Beweis stellen konnte (E. IV.4).\nStrafrecht\nStrafzumessung - Geständigkeit, hohes Alter und bisherige Haftdauer als Strafminderungsgründe?\nErwägungen\n(…)\nIV. Strafzumessung\n1. Das Gericht hat die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).\n(…)\n4. In Bezug auf das anwendbare Recht, den Strafrahmen, die Bildung einer Gesamtstrafe sowie die Strafzumessung im engeren Sinn kann wiederum grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 33-36 des Urteils verwiesen werden. Da die Appellation in Bezug auf den Fall 9 sowie das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit abgewiesen wird, besteht grundsätzlich kein Anlass zur Reduktion der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe, sofern diese nicht offensichtlich unangemessen ist."}