Im vorliegenden Entscheid spricht das Kantonsgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten aus, während die Vorstrafe unvollzogen bleibt. Eine Schlechterstellung liegt somit objektiv nicht vor, weshalb der angerufene Grundsatz nicht verletzt ist (vgl. für eine vergleichbare Konstellation das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 1991, X. c. StA des Kt. ZH, Pra 80, 1991, Nr. 190, E. 4). Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2011 (100 10 1532/SUS) Strafzumessung Kriterien für die Wahl der Sanktionsart