In casu lautete das vorinstanzliche Urteil im hier einzig interessierenden Punkt der Freiheitsstrafe auf eine teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon sechs Monate unbedingt. Gleichzeitig wurde die vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von vier Monaten für vollziehbar erklärt. Insgesamt erwartete den Appellanten somit eine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von zehn Monaten und eine bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Im vorliegenden Entscheid spricht das Kantonsgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten aus, während die Vorstrafe unvollzogen bleibt.