Dieses Verschlechterungsverbot schützt eine angeklagte Person in derartigen Situationen somit vor einer Verschärfung der Sanktion. Ob im Einzelfall eine Verschlechterung vorliegt, ist aus dem Blickwinkel einer Gesamtbetrachtung aller gegen die Person verhängten Rechtsnachteile mit Sanktionsfunktion zu beurteilen. Unbedingt ausgesprochene Strafen sind dabei aufgrund ihrer unmittelbar in Grundrechte eingreifenden Wirkung als schärfer zu gewichten als bedingt aufgeschobene. In casu lautete das vorinstanzliche Urteil im hier einzig interessierenden Punkt der Freiheitsstrafe auf eine teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon sechs Monate unbedingt.