Der Vollzug der Strafe steht somit dem Abschluss der Ausbildung nicht im Weg. Der Appellant bringt weiter vor, eine unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verstosse gegen das Verbot der reformatio in peius (Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten). Gemäss dem in § 192 Abs. 2 StPO BL statuierten Grundsatz darf das Kantonsgericht das Urteil des Strafgerichts nicht zu Ungunsten der angeklagten Person abändern, wenn nur sie dagegen appelliert hat. Dieses Verschlechterungsverbot schützt eine angeklagte Person in derartigen Situationen somit vor einer Verschärfung der Sanktion.