Diese Argumente kommen jedoch nur unter der Annahme zum Tragen, dass die Freiheitsstrafe im Rahmen des geschlossenen Strafvollzugs vollstreckt wird. Im Kanton Basel-Landschaft wird jedoch die Verbüssung von Freiheitsstrafen bis zwölf Monaten mittels Electronic Monitoring angeboten, das den regulären Schulbesuch in B. während der Strafverbüssung erlaubt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 3. August 1999 über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring, SGS 261.42). Der Vollzug der Strafe steht somit dem Abschluss der Ausbildung nicht im Weg.