Die Strafe ist demzufolge unbedingt auszusprechen. 5.5 Der Appellant wendet gegen die Ausfällung einer unbedingten Strafe ein, eine solche erweise sich durch den Vollzug in einer Strafanstalt als kontraproduktiv und könne nicht als zweckmässig angesehen werden. Er befinde sich in einer Erstausbildung (…), diese Ausbildung sei auf gutem Weg und könne voraussichtlich im Juni 2013 abgeschlossen werden. Diese Argumente kommen jedoch nur unter der Annahme zum Tragen, dass die Freiheitsstrafe im Rahmen des geschlossenen Strafvollzugs vollstreckt wird.