Zusammenfassend wirken sich im vorliegenden Fall insbesondere die einschlägige kriminelle Vorbelastung des Appellanten, die Anzahl und Vielfalt der über Jahre verübten Delikte, das fortgesetzte Delinquieren selbst während laufender Strafuntersuchung sowie das erhebliche Verschulden so negativ auf die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens aus, dass von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden muss. Gestützt darauf muss gefolgert werden, dass sich der Appellant durch die Anordnung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen würde. Die Strafe ist demzufolge unbedingt auszusprechen.