Erschwerend kommt hinzu, dass die Erfolgsaussichten der Ausbildung als höchst unsicher eingeschätzt werden müssen und das soziale Umfeld nicht als einer positiven Entwicklung förderlich bezeichnet werden kann. Zusammenfassend wirken sich im vorliegenden Fall insbesondere die einschlägige kriminelle Vorbelastung des Appellanten, die Anzahl und Vielfalt der über Jahre verübten Delikte, das fortgesetzte Delinquieren selbst während laufender Strafuntersuchung sowie das erhebliche Verschulden so negativ auf die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens aus, dass von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden muss.