Die nonchalante Begehung von Straftaten trotz ausgesprochener oder konkret drohender Strafen veranschaulicht deutlich, dass sich der Appellant als unbelehrbarer Wiederholungstäter von den bisherigen Strafbemühungen der Behörden offenbar nicht beeindrucken liess. Als roter Faden zieht sich vielmehr eine bemerkenswerte Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und eine inakzeptable Respektlosigkeit gegenüber den Rechtsgütern Anderer im Speziellen durch das umfangreiche Dossier des Appellanten. Die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte positive Entwicklung seit der letzten Straftat ist denn auch mit Vorsicht zu würdigen.