Noch am 26. April 2009 wurde der Appellant wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand straffällig, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits Anklage gegen ihn erhoben worden war. Die nonchalante Begehung von Straftaten trotz ausgesprochener oder konkret drohender Strafen veranschaulicht deutlich, dass sich der Appellant als unbelehrbarer Wiederholungstäter von den bisherigen Strafbemühungen der Behörden offenbar nicht beeindrucken liess.