Hinsichtlich der wiederholten Gewaltdelikte erweist sich die Feststellung der Vorinstanz als aktenwidrig, wonach der Appellant seit drei Jahren keine Gewaltdelikte mehr verübt habe (E. III.4, S. 22 unten sowie S. 24 Mitte). Die letzte Gewalttat datiert vielmehr vom 31. Dezember 2008, mithin bloss anderthalb Jahre vor dem erstinstanzlichen Urteil (vgl. act. 1125 ff.). Dieser Vorfall ereignete sich keine drei Monate, nachdem ein Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 8. Oktober 2008 u.a. wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung gegen ihn ergangen war und ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilte.