Dieser Umstand ist bei der Prognosestellung zusätzlich als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (Schneider / Garré, a.a.O., Art. 42 N 59). Ebenfalls ungünstig wirkt sich der Umstand aus, dass der Appellant während Jahren auch auf anderen Gebieten fortgesetzt delinquierte, angefangen mit einem Gewaltdelikt am 17. Mai 2006 bloss vier Monate nach der Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt. Hinsichtlich der wiederholten Gewaltdelikte erweist sich die Feststellung der Vorinstanz als aktenwidrig, wonach der Appellant seit drei Jahren keine Gewaltdelikte mehr verübt habe (E. III.4, S. 22 unten sowie S. 24 Mitte).