, Bern 2006, § 5 N 27; BGE 118 IV 97, E. 2.c). Noch im Dezember des selben Jahres und damit während der Probezeit verübte der Appellant denn auch den nächsten Diebstahl, gefolgt von weiteren während und nach der Probezeit. Die erneute mehrfache Straffälligkeit auf dem gleichen Gebiet zeigt, dass die bedingt ausgesprochene Strafe offenbar keine genügende Warnwirkung entfaltete. Dieser Umstand ist bei der Prognosestellung zusätzlich als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (Schneider / Garré, a.a.O., Art.